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§ 1 |
Die Würde des
Hundes ist unantastbar. |
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§ 2 |
Es ist Vermietern verboten, Tierhaltung in Mietwohnungen
zu verbieten. |
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§ 3 |
Hunde zu besteuern ist verboten. |
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§ 4 |
Für den ersten Hund erhält der Halter 50 € Hundegeld pro
Monat. Für den zweiten Hund 75 € und für jeden weiteren 100 € Hundegeld. |
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§ 5 |
Das Quälen, Misshandeln und Aussetzten von Hunden wird
mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft. |
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§ 6 |
Züchter dürfen maximal einen Wurf pro Jahr aufziehen. |
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§ 7 |
Alle Hunde müssen spätestens ab dem vollendeten 2
Lebensjahr kastriert werden. |
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§ 8 |
Kastrationskosten werden von der Staatskasse getragen. |
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§ 9 |
Gebührenordnungen für Tierärzte sind nicht erlaubt. Der
Wettbewerb bestimmt den Preis für Medikamente und Behandlungskosten. |
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§10 |
Hunde sind an jedem Arbeitsplatz erlaubt, soweit dies
nicht aus hygienischen Gründen zu unterbinden ist. |
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§11 |
Neue Rassen zu züchten ist untersagt. |
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§12 |
Tierheime, Tierschutzvereine und gleichartige
Organisationen erhalten zu gleichen Teilen den Subventionsbetrag der bisher
für Kohle und Stahl investiert wurde. |
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§13 |
Qualzüchtungen sind verboten. |
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§14 |
Leinenzwang darf nur auf dafür ausgewiesenen Flächen (max
1 km²) verhängt werden. Im Umfeld von 5 km dürfen keine weiteren Flächen
ausgewiesen sein. |
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§15 |
Hunde darf nur halten, wer einen Hundeführerschein
vorweisen kann. Die Prüfung muss alle 2 Jahre wiederholt werden. |
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§16 |
Die Kennzeichnung eines jeden Hundes mit einem Chip ist
Pflicht. |
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§17 |
Haftpflicht- und Krankenversicherung für jeden Hund ist
Pflicht. |
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§18 |
Die Haltungsbedingungen werden Halbjährlich von
vereidigten Tierärzten überprüft. |
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§19 |
Jeder Hund muss mit seinem Halter eine Hundeschule
besuchen. |
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§20 |
In jeder Stadt und Gemeinde muss es mindestens einen
Hundepark geben. Dort werden Laufstrecken, Agility, Ruhe- und Fressplätze,
DogDancing und Spielfelder angeboten. Der Eintritt ist kostenlos. |